Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kettensägentechnik | Stand Februar 2021 

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen – Werkvertrag“ (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Werkverträge zwischen der Firma Kettensägentechnik Inh. Patrick Kaiser, (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (nachfolgend jeweils „Auftraggeber“).

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

2. Vertragsanbahnung und -abschluss, Angebote, Aufträge

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Auftraggeber zu verstehen, dem Auftragnehmer ein Werkvertragsangebot zu machen. Der Werkvertrag (nachfolgend auch als „Auftrag“ bezeichnet) kommt durch die Bestellung des Auftraggebers (Angebot) und die Annahme des Auftragnehmers zustande. Weicht diese von der Bestellung ab, gilt dies als neues freibleibendes Angebot des Auftragnehmers.

2.2 Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Werkleistung erhalten zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot binnen 2 Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Durch seine Bestellung erklärt sich der Auftraggeber mit den vorliegenden AGB einverstanden, und zwar ebenso für künftige Werkvertragsgeschäfte, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.3 Der Auftraggeber ist zur sofortigen Prüfung der Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verpflichtet. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung/ Auftragsbestätigung, so gilt Vorstehendes sinngemäß für Abschlags-, Teil- und Schlussrechnung.

2.4 Die Zusage einer bestimmten Eigenschaft oder Eignung der werkvertraglichen Lieferung/Leistung zu einem bestimmten Verwendungszweck sowie die Übernahme einer Garantie ist nur dann verbindlich, wenn dies schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wird.

2.5 Soweit der Auftragnehmer Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen erbringt, geschieht dies nach bestem Wissen.

3. Vergütung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

3.1 (a) Der Auftraggeber zahlt für die Erbringung der vereinbarten Leistung die im Auftrag vereinbarte Vergütung, ansonsten den bei Vertragsabschluss bei dem Auftragnehmer gültigen Listenpreise. Alle Preise verstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart.

(b) Die Vergütung versteht sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(c) In Höhe des Wertes der von ihm erbrachten Teilleistungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.

3.2 Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen 7 Tagen ohne Abzug fällig, gerechnet ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum. Entsprechendes gilt für Teilleistungen. Ein etwaig vereinbarter Skontobetrag ist nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Skontofrist bei dem Auftragnehmer gutgeschrieben ist und sich der Auftraggeber nicht mit anderen Forderungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet.

3.3 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers und ist der Auftraggeber trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist der Auftragnehmer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung bzw. Leistung zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.

3.4 Bei Verzug mit der Bezahlung von Entgeltforderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden Basiszinssatz zu verlangen. § 352 HGB und die Geltendmachung eines tatsächlich weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie Rücktritt vom Vertrag. 3.15 Bei Verzug werden alle Forderungen aus allen Vertragsverhältnissen der Parteien sofort fällig, es sei denn, der Verzug bezieht sich nur auf unwesentliche Forderungsteile.

4. Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang

4.1 Soweit keine ausdrückliche Ausführungsfrist vom Auftragnehmer zugesagt wurde, kann die vereinbarte Werkleistung frühestens 8 Wochen nach Vertrags-abschluss verlangt werden. Eine etwa vereinbarte Ausführungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang aller für die Durchführung des Werkvertrages erforderlichen, durch den Auftraggeber beizubringenden Unterlagen und Informationen.

4.2 Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 640 BGB. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Abnahme wird die Vergütung sofort fällig.

4.3 Der Gefahrübergang an den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Auftragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

5.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Auftragnehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

5.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Tritt der Auftragnehmer vom Vertrag zurück, so kann er für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

5.4 (a) Der Auftraggeber ist berechtigt, über die im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer rechtzeitig nachkommt. Insbesondere zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Ware ist der Auftraggeber nicht befugt.
(b) Alle Forderungen des Auftraggebers aus dem Abverkauf von auftragsgegenständlichen Waren, an denen dem Auftragnehmer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Auftraggeber schon jetzt - ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers an der Ware - zur Sicherung an den Auftragnehmer ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Auftraggeber bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Auftragnehmer in Höhe der dann noch offenen Forderungen des Auftragnehmers an diesen ab. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer auch ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Auftraggebers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Waren zu verlangen.

6. Gewährleistung, Garantie

6.1. Soweit nicht einzelvertraglich abweichend vereinbart, liefert und leistet der Auftragnehmer gemäß seiner regulären Liefer- und Leistungsbeschreibung (z.B. Katalog etc.), soweit vorhanden, ansonsten in durchschnittlicher Güte. Garantien bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Auftragnehmers.

6.2 Der Auftraggeber unterliegt hinsichtlich der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers Untersuchungs- und Rügepflichten analog § 377 HGB. Rügen haben schriftlich zu erfolgen.

6.3 Unabhängig von Ziffer 6.2 sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Abnahme auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen bis zur Absendung der Rüge, schriftlich rügt.

6.4 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung
bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

6.5. Der Auftragnehmer leistet, vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten Untersuchungs- und Rügepflichten durch den Auftraggeber, für Mängel der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, dabei, nach seiner Wahl, durch Beseitigung des Mangels oder neuerliche Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber hat umgehend einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist.
Nach erfolglosem Ablauf einer von dem Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für solche Ansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 7.

7. Haftung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:

7.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7.2 Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftraggeber zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.

7.3 Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung für die Vertragserfüllung wesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens; im Falle einfach fahrlässiger Verletzung anderer als Kardinalpflichten ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz und bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5 Andere gesetzliche Schadensersatz Ausschlusstatbestände (z.B. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB) bleiben unberührt.

8. Höhere Gewalt
Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt, auch unter Berücksichtigung kaufmännisch sorgfältiger Planung und Vorsorge, außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegt (wie z.B. Naturereignisse, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand), die Verfügbarkeit der auftragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen reduzieren, so dass der Auftragnehmer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, ist der Auftragnehmer (i) für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entbunden und nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts für den Auftragnehmer nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei den Vorlieferanten des Auftragnehmers vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Belieferung des Auftraggebers mit den auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z. B. Abbildung von Produkt und Ort seiner Verwendung bei dem Auftraggeber in Prospekten oder elektronischen Medien), jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Auftraggeber einer solchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel, Schriftform

11. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.

11.1 (a) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Werkvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

11.2 Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. 

© Copyright 2021 Kettensägentechnik Kaiser

Site was created with Mobirise